ERSCHIESSUNG VON KOMMANDOTRUPPS
UND PARTISANEN

 KOMMANDOBEFEHL      
 FRANKTON  TOFTEFJORD  KOPERVIK  MTB 345

Die Schilderung der Einzelfälle

18.10.1942
Deutschland
In Zusammenhang mit der "Partisanen"-Bekämpfung an der Ostfront steht der Erlaß Hitlers über die Vernichtung von Terror- und Sabotagetrupps - kurz "Kommando-Befehl" genannt - vom 18. Oktober 1942. Kommentarlos hat das OKM diesen Befehl Ende Oktober an alle nachgeordneten Dienststellen weiter geleitet. Nach einem erfolgreichen britschen Kommandounternehmen gegen die in Bordeaux liegenden Blockadebrecher im Dezember 1942 (Op. »Frankton«) bemüht sich die über die Anwendung des Kommandobefehls zunächst wohl irritierte Seekriegsleitung ab Februar 1943 aber doch darum "sicherzustellen, daß über die Behandlung von Kommandotrupps bei allen daran interessierten Stellen volle Klarheit besteht". Mangelnde Klarheit scheint vor allem im Bereich des Wehrmachtsbefehlshabers Norwegen nicht bestanden zu haben. Dort häuften sich ab Anfang 1943 alliierte Kommando-Unternehmen, die mit Schnellbooten und Fischkuttern über See vorgetragen wurden und die zerklüfteten Küstenlinien Norwegens geschickt für sich ausnutzten (siehe dazu 1, 2, 3, 4).Vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg werden die beiden Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Raeder und Dönitz, wegen Weitergabe und Durchführung des "Kommandobefehls" im Sinne des dritten Anklagepunktes ("Begehen von Kriegsverbrechen") 1946 für schuldig erklärt und verurteilt. (Heinz-Ludger Borgert)

8.12.1942
Frankreich
An der französischen Gironde-Mündung werden zwei englische Soldaten gefangen genommen. Bei ihrer Vernehmung stellt sich heraus, daß sie offensichtlich Angehörige eines "gescheiterten" Kommandotrupps waren (siehe Einzelheiten). Der Marinebefehlshaber Westfrankreich, Admiral Bachmann, läßt sie am 11.12.42 entsprechend dem Kommandobefehl des Führers (siehe 18.10.42) erschießen. Das KTB der SKL kommentiert am 9.12.43: "Nach Wehrmachtsgericht sind beide Soldaten inzwischen erschossen worden. Maßnahme würde dem besonderen Befehl des Führers entsprechen, bildet jedoch, da die Soldaten Uniform trugen, ein völkerrechtliches Novum." Die Hinrichtung von Soldaten in Uniform ist auch durch ihre Teilnahme an einem Kommandounternehmen völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen. (Heinz-Ludger Borgert)

Ende März 1943
Norwegen
Unter Befehl des Admirals Polarküste bringt ein deutsches Räumboot im Toftefjord einen norwegischen Kutter auf. Der Wehrmachtbericht meldet am 6.4.43: "In Nordnorwegen wurde ein feindlicher Sabotagetrupp bei Annäherung an die Küste zum Kampf gestellt und vernichtet." In Wahrheit wurde - wie es später in einer Notiz des Wehrmachtsführungsstabes heißt - "der Führerbefehl durch S.D. vollzogen". (Heinz-Ludger Borgert)

Anfang Mai 1943
Norwegen
Im Hafen Kopervik erfolgt ein Sprengstoffanschlag auf einen deutsches Minensuchboot. Wenige Tage später nimmt ein Suchtrupp des Hafenkommandanten Haugesund Teile des englischen "Sabotagetrupps" auf der Inselgruppe Urter gefangen. Nach Abschluß der Vernehmungen übergibt die zuständige Dienststelle beim Admiral der norwegischen Westküste die Gefangenen "weisungsgemäß an den S.D." (Heinz-Ludger Borgert).

27.7.1943
Norwegen
Unter der persönlichen Führung des Kommandierenden Admirals der norwegischen Westküste, Admiral Otto von Schrader (RK), wird das norwegisch bemannte Schnellboot MTB 345 aufgebracht. Obwohl keine Zweifel darüber bestehen, daß die Besatzungsangehörigen als Kriegsgefangene anzusehen simd, läßt Admiral von Schrader sie gemäß "Kommandobefehl" dem S.D. übergeben und erschießen. Admiral von Schrader nimmt sich am 19.7.1945 in Bergen selbst das Leben. (Heinz-Ludger Borgert).

Literatur:
Heinz-Ludger Borgert: Kriegsverbrechen in der Kriegsmarine. In: Wolfram Wette / Gerd Ueberschär (Hg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2001, S.309-323