Service

Herzlich willkommen!

Als größte Wissenschaftliche Bibliothek Baden-Württembergs mit 6,4 Mio. Medien bieten wir Ihnen umfangreiche Wissensbestände zur Landeskunde und für die Geisteswissenschaften sowie allen weiteren Fachgebieten in Auswahl. In unserem Neubau stehen über 386.000 Bände sachlich geordnet zur Verfügung. Der Katalog bietet Ihnen unsere Literaturnachweise sowie eine Vielzahl von digital verfügbaren Titeln.

Damit Ihr Besuch ein Erfolg wird, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu unseren Serviceangeboten zusammengestellt. 

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Information

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Ausleihe

Die Bibliothek und die Ausstellung sind geöffnet:
Montag bis Freitag: 8–22 Uhr
Samstag: 10–20 Uhr

Der Sonderlesesaal öffnet nach vorheriger Terminvereinbarung
Montag bis Freitag: 10–18 Uhr

Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bleiben Bibliothek und Ausstellung 
geschlossen.
 

Die CafeteriaLIB-ROOM ist geöffnet:

Montag bis Mittwoch: 9–19:30 Uhr
Donnerstag und Freitag: 9–18 Uhr
Samstag: 12–17 Uhr
Sonntag: geschlossen

Vom 25.07. bis einschließlich 05.09. ist die Cafetaria samstags 
geschlossen.

Fußweg und Verkehrsanbindung

Vom Stuttgarter Hauptbahnhof aus erreichen Sie die Württembergische Landesbibliothek durch den Oberen Schlossgarten in ca. 10 Minuten zu Fuß. Der neue Eingang befindet sich direkt an der Konrad-Adenauer-Straße 10.

Mit folgenden Stadtbahnlinien erreichen Sie uns:

Konrad-Adenauer-Str. 10
Haltestelle Charlottenplatz
Stadtbahnlinien: U1, U2, U4, U5, U6, U7, U9, U12, U14, U15
Buslinien: 42, 43, 44

Parkgarage Landesbibliothek

Parkgarage Landesbibliothek (Einfahrt erfolgt über Ulrichstraße)
Konrad-Adenauer-Str. 10
70173 Stuttgart

Weitere Informationen (Tarife, Öffnungszeiten usw.) finden Sie auf den Seiten des Parkhausbewirtschafters

Alternative Parkmöglichkeiten im Umfeld der Bibliothek sind z.B.:

  • Tiefgarage Staatsgalerie, Konrad-Adenauer-Str. 30, 70173 Stuttgart
  • Tiefgarage Haus der Geschichte Baden-Württemberg, Konrad-Adenauer-Str. 16, 70173 Stuttgart
  • Parkhaus Bohnenviertel, Rosenstr. 27a, 70182 Stuttgart

Die Angebote der Bibliothek sollen für alle Menschen zugänglich sein. Über Hilfen möchten wir mit Hinweisen informieren.

Zugang zum Gebäude

Ein barrierefreier Eingang befindet sich direkt am Fußgängerweg der Konrad-Adenauer-Straße 10. Die Parkgarage Landesbibliothek verfügt über Behindertenparkplätze. Mit dem Aufzug gelangen Sie jeweils in das Foyer. 

Im Foyer finden Sie die Ausleihe mit dem Empfang, den Saal, die Ausstellung und Rückgabeautomaten. Hinter den Gates kommen Sie zum Selbstabholbereich für Ihre Bestellungen mit den Selbstverbuchungsterminals.

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Lesebereiche

Für den Zugang zu den Lesebereichen nutzen Sie bitte auf der Ebene des Foyers die beiden Aufzüge hinter den Gates. Übersichten zur fachlichen Ordnung der Bücher finden Sie in den Aufzügen und auf Tafeln im ganzen Gebäude. Zu Ihrer Orientierung ist jeweils die erste Regalreihe mit dem Buchstaben für die Fächer gekennzeichnet.

Zur Ebenenübersicht:Die Ordnung der Bücher (PDF, 781 KB)

Sollten Sie wegen der Höhe der Regale Unterstützung benötigen, hilft Ihnen unser Personal gerne.

Information

Die Information (Etage A1) unterstützt Sie bei Recherchen und sonstigen Anfragen. Hier erhalten Sie Ihre Bestellungen, die auf die Nutzung in der Bibliothek beschränkt sind.  

In direktem Kontakt mit dem Personal finden Sie Leseplätze. Um eine leichtere Lesbarkeit zu erreichen, stellen wir in der Etage A1 am Leseplatz A31 ein Vergrößerungsgerät zur Verfügung. Wir erklären Ihnen die Handhabung des Gerätes.

Wir beraten Sie auch per Videokonferenz. Bitte vereinbaren Sie einen Termin:

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Barrierefreier Rechercheplatz

Für Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte sind zwei Rechercheplätze auf den Etagen A2 und A3 in Nähe der Aufzüge eingerichtet. Hier erhalten Sie Zugriff auf alle elektronischen Angebote der WLB sowie für Ihre Internetrecherchen. Die Tische sind höhenverstellbar und die Schriftgröße kann mithilfe eines Vergrößerungsprogramms individuell für die Sicht auf dem Monitor angepasst werden. 

Wir empfehlen eine Reservierung, bevor Sie zu uns kommen:

Zur Reservierung eines Leseplatzes

Toiletten

In der Nähe des Eingangsbereichs (Etage A-1) finden Sie auf der rechten Seite hinter den Garderobenschließfächern und in der zweiten Etage (A2) an der gegenüberliegenden rechten Seite vom Ausgang der Aufzüge eine behindertengerechte Toilette.

Ihr Anliegen

Können wir Ihnen in anderer Weise den Aufenthalt in der Bibliothek angenehmer gestalten oder haben Sie weitere Anliegen? Wir freuen uns über Ihre Meldung.

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Videos zur Barrierefreiheit

Videos in Deutscher Gebärdensprache

Mit einem Bibliotheksausweis steht Ihnen ein persönliches Bibliothekskonto zur Verfügung, über das Sie Ihre Ausleihen und Gebühren ganz einfach im Blick behalten können. Sie können auf lizenzierte E-Books und E-Journals zugreifen, Bücher bestellen und ausleihen sowie einen Leseplatz reservieren.

Damit Sie vor Ihrem Besuch gut vorbereitet sind, erhalten Sie von uns alle Informationen, sodass Sie mit Ihren vollständigen Originaldokumenten einen Bibliotheksausweis erhalten können. 

Aushändigung 

Sie erhalten Ihren Bibliotheksausweis am Empfang (Foyer) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung. Andere Dokumente wie z.B. Führerscheine können nicht akzeptiert werden. Minderjährige benötigen zusätzlich die Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten.

Zur Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten (PDF, 51 KB)

Mit Ihrer Anmeldung erkennen Sie die Benutzungsordnung an. Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise. Die Weitergabe Ihres Ausweises an Dritte ist nicht gestattet.

Zur Benutzungsordnung.

Zur Datenschutzerklärung.

Kosten

Für die Nutzung der Württembergischen Landesbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt

  • für volljährige Personen sowie für juristische Personen 30 € für einen Jahresausweis bzw. 8 € für einen Dreimonatsausweis
  • für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsgeld, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) 15 € für einen Jahresausweis. Bitte bringen Sie den entsprechenden Nachweis zur Anmeldung bzw. Verlängerung mit.

Von dieser Gebühr befreit sind:

  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende und Referendarinnen und Referendare, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen
  • Landesbedienstete, die die Bibliothek zu dienstlichen Zwecken nutzen. Der dienstliche Bedarf ist von der Amts- bzw. Behördenleitung schriftlich zu bestätigen und bei der Ausstellung bzw. der Verlängerung des Bibliotheksausweises am Empfang vorzulegen.

ZumAntrag auf Befreiung von der Benutzungsgebühr (PDF, 51 KB, barrierefrei)

Zur Bibliotheksgebührenverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die Gebühr wird bei der Ausstellung bzw. Verlängerung des Bibliotheksausweises fällig. Teilzahlungen und Rückerstattungen sind nicht möglich.

Online-Anmeldung

Bei einer Online-Anmeldung teilen wir Ihnen Ihre Nummer vom Bibliotheksausweis per E-Mail mit. Mit dieser Nummer können Sie bereits vor Ihrem ersten Besuch Bücher und andere Medien zur Ausleihe vorbestellen, die Sie nach Aushändigung Ihres neuen Bibliotheksausweises abholen können.

Ihren Bibliotheksausweis erhalten Sie am Empfang bei Vorlage der vollständigen Originaldokumente. 

Für Ihren Antrag verwenden Sie bitte unser Online-Formular: 

Zur Zulassung zur Bibliotheksnutzung.

Ausweisverlängerung

Die Gültigkeit Ihres Ausweises können Sie am Empfang verlängern und die Benutzungsgebühr am Kassenautomaten bezahlen (bar oder EC-Karte). Gebührenermäßigungen oder -befreiungen beantragen Sie bitte unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise.

Sie können die Gültigkeit auch online verlängern.

Zur Verlängerung eines Bibliotheksausweises.

Voraussetzung für eine Verlängerung ist ein ausgeglichenes Gebührenkonto. Gerne können Sie offene Gebühren unter Angabe Ihrer Bibliotheksausweisnummer als Verwendungszweck überweisen. 

 

Kontaktdaten

Bitte teilen Sie uns Namens- bzw. Adressänderungen umgehend mit. Ihre E-Mail-Adresse können Sie selbst in Ihrem Bibliothekskonto ändern. 

Verlust

Melden Sie einen Verlust schnellstmöglich, damit wir Ihr Konto sperren können. So verhindern Sie, dass Ihr Ausweis missbraucht wird und Sie für Schäden aufkommen müssen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises müssen wir eine Gebühr in Höhe von 5 € erheben.

Datenschutz

Der Bibliotheksausweis enthält gemäß Dänischem Datenmodell folgende Informationen: 

  • die Benutzernummer, 
  • die Identifikationsnummer des Ausweises (eine weltweit eindeutige und nicht veränderbare Nummer), 
  • das Bibliothekssigel der WLB (24), 
  • den Ländercode für Deutschland, 
  • sowie eine Codierung, die besagt, dass es sich um einen Ausweis handelt und nicht um ein Medium. 

Es werden keine weiteren Benutzerdaten gespeichert. Rückschlüsse auf Ihre persönlichen Daten oder ausgeliehene Bände sind nicht möglich.

Bankverbindung

Landesoberkasse Baden-Württemberg
Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE56 6005 0101 0002 1774 74
BIC SWIFT: SOLADEST600

Verwendungszweck:
Nummer Ihres Bibliotheksausweises und „WLB“ 

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Antrag auf Zulassung zur Bibliotheksbenutzung

(*) Eingabe erforderlich

1 Angaben zur Person
1. Adresse (Nachweis durch Personalausweis oder Reisepass und Meldebestätigung, bitte als Scan anhängen, siehe Ziffer 3)
2. Adresse (freiwillige Angabe)
2 Weitere Angaben (bitte Zutreffendes ankreuzen und Belege zur Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung als Scan anhängen, siehe Ziffer 3)

** (Nutzung zu dienstlichen Zwecken; Antrag auf Befreiung von der Benutzungsgebühr (PDF, 51 KB, barrierefrei))

3 Nachweise hinzufügen

(jpg / png / pdf; Dateigröße max. 2 MB)

(Vorder- und Rückseite)
(mit Meldebestätigung)

Für Minderjährige bitte unterschriebene Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter*in (PDF, 67 KB, barrierefrei) einscannen und hinzufügen.

4 Hinweise zum Datenschutz

Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung, § 4 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Benutzungsordnung der Württembergischen Landesbibliothek. Fehlen entsprechende Angaben, können wir Ihren Antrag leider nicht bearbeiten. Sofern die Angaben als freiwillig bezeichnet sind, können Sie Ihre Einwilligung in die Verarbeitung dieser Daten widerrufen. Weitere Informationen über Ihre Rechte sind in unserer Datenschutzerklärung aufgeführt.

5 Erklärung

Ich erkenne die Benutzungsordnung sowie die Regelungen für die Nutzung des Internets an und verpflichte mich, sie einzuhalten. Ich hafte für die missbräuchliche Benutzung des Bibliotheksausweises und leiste Ersatz für verlorene oder beschädigte Medien. Von der Datenschutzerklärung habe ich Kenntnis genommen.

Antrag auf Bibliotheksausweisverlängerung

(*) Eingabe erforderlich

Bitte beachten Sie

Die Gültigkeit Ihres Bibliotheksausweises kann nur verlängert werden, wenn Ihr Gebührenkonto ausgeglichen ist, alle fälligen Gebühren sind vorher zu bezahlen.
Gerne können Sie offene Gebühren überweisen. Bitte geben Sie als Verwendungszweck die Nummer Ihres Bibliotheksausweises und „WLB" an. Unsere Bankverbindung lautet: BW Bank, IBAN: DE56 6005 0101 0002 1774 74 BIC SWIFT: SOLADEST600

Angaben zur Person
Angaben zu Adressdaten
Weitere Angaben (bitte Zutreffendes ankreuzen)

** Bitte überweisen Sie die Benutzungsgebühren umgehend, unter Angabe Ihrer Bibliotheksausweisnummer und des Kassenzeichens "WLB" als Verwendungszweck (unsere Bankverbindung: BW Bank, IBAN: DE 56 6005 01 01 0002 1774 74, BIC SWIFT: SOLADEST600).

*** (Nutzung zu dienstlichen Zwecken: Antrag auf Befreiung von der Benutzungsgebühr (PDF, 51 KB, barrierefrei))

Bitte Belege zur Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung als Scan anhängen:

I. ALLGEMEINES

§ 01 Aufgaben der Bibliothek

Die Württembergische Landesbibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung und Lehre sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie berücksichtigt alle Wissensgebiete. Insbesondere sammelt sie das in und über Baden-Württemberg veröffentlichte Schrifttum.

§ 02 Zulassung zur Benutzung

Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe des § 01 gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zugelassen.

§ 03 Zulassung zur Entleihung

1. Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer
a) Bestände der Bibliothek außerhalb ihrer Räume benutzen will,
b) Magazinbestände der Bibliothek innerhalb ihrer Räume benutzen will,
c) die Vermittlung von Beständen auswärtiger Bibliotheken wünscht.

2. Als Entleiher zugelassen werden nach Maßgabe des § 02
a) alle Personen, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder erwerbstätig sind,
b) Bibliotheken von Behörden, Instituten, Anstalten, Firmen und Verbänden, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben,
c) alle am Internationalen, Deutschen und Regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.

Es können auch in Baden-Württemberg nicht wohnende bzw. erwerbstätige Personen zugelassen werden. Die Bibliothek kann die Zulassung mit Auflagen versehen.

3. Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage des Bundespersonalausweises oder Reisepasses zu beantragen. Der Inhaber eines Reisepasses muß gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorlegen. Auswärtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren berechtigt sind (vgl. § 12 in Verbindung mit § 10 Absatz 5), können die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer Übersendung von Ausweispapieren ist dabei abzusehen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular.

4. Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis. Seine Gültigkeit kann befristet werden. Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen. Im Rahmen der automatisierten Ausleihe dürfen die für die allgemeine Benutzung vorgesehenen technischen Einrichtungen nur mit einem gültigen Benutzerausweis benutzt werden.

5. Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke auch personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten wird durch Aushang bekanntgegeben. Die Angabe dieser Daten ist Voraussetzung für die Zulassung gemäß § 03 Absatz 1.

§ 04 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 05 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 06 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers

1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

2. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen am Bibliotheksgut sind untersagt. Den Katalogen dürfen keine Zettel entnommen werden.

3. Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, daß er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

4. Für Schäden und Verlust an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.

5. Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.

6. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Der als Entleiher zugelassene Benutzer haftet der Bibliothek für Schäden, die ihr durch mißbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen.

7. Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß auch im Falle seiner persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht bzw. jederzeit in kürzester Frist zurückgegeben werden kann.

8. Wer als Entleiher zugelassen ist, hat der Bibliothek jede Namens- und Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen. Treffen die Voraussetzungen der Zulassung nach § 03 Absatz 2 nicht mehr zu, ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis der Bibliothek zurückzugeben.

9. Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit ansteckenden Krankheiten dürfen die Bibliothek nicht betreten.

10. In allen der Benutzung dienenden Räumen, insbesondere in den Lesesälen, ist größte Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken ist außerhalb des Bereichs der Cafeteria der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

11. Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen etc. sowie Schirme und andere größere Gegenstände sind vor dem Betreten der Lesesäle und Archive, des Katalogbereichs, des bibliographischen Bereichs und der Freihandbereiche an den dafür bestimmten Stellen in Verwahrung zu geben. In Verwahrung gegebene Sachen müssen noch am gleichen Tage bis zur Schließung der Bibliothek abgeholt, Schränke und Mappenfächer geräumt werden. Nicht abgeholte Sachen können besonders in Verwahrung genommen werden.

§ 07 Haftung der Bibliothek

1. Die Bibliothek haftet nur dann für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß in Verwahrung gegeben und noch am gleichen Tag zurückgenommen oder zurückverlangt worden sind.

2. Für Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

3. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

§ 08 Kontrollrecht der Bibliothek

Die Bibliothek ist berechtigt,

a) von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen,
b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen u. ä. vorzeigen zu lassen.
 

II. BENUTZUNG AUSSERHALB DES BIBLIOTHEKSGEBÄUDES

§ 09 Allgemeine Ausleihbestimmungen

1. Grundsätzlich können alle in der Bibliothek vorhandenen Werke zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
Ausgenommen hiervon sind insbesondere
a) Handschriften und Autographen
b) Drucke von besonderem Wert und Alter
c) Musikalien, Tafelwerke, Karten, Blätter der graphischen Sammlungen, Reiseführer
d) maschinenschriftliche Veröffentlichungen
e) Zeitungen
f) Bild- und Tonträger
g) Mikroformen
h) Loseblattausgaben und Loseblattsammlungen
i) Ungebundene Zeitschriften und Lieferungswerke
j) Bestände der Lesesäle, des bibliographischen Bereichs und sonstiger Handbibliotheken.

Diese Werke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen der Bibliothek benutzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung der Direktion oder der von ihr Beauftragten.

2. Originalfilme (Mutterfilme) für die Bestandssicherung werden auch zur Benutzung in der Bibliothek nicht ausgegeben. Entsprechendes gilt für Originale von sonstigen Mikroformen, Tonträgern, Diapositiven u. ä.

3. Nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes werden verliehen:
a) Werke, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt für die allgemeine Benutzung nicht geeignet sind, zur Benutzung im Lesesaal,
b) Werke, die ausschließlich zu Zwecken der Archivierung in die Bibliothek Eingang gefunden haben, insbesondere Schul-, Jugend- und Kinderbücher sowie Unterhaltungsschriften, auch zur Benutzung außerhalb der Bibliothek.

4. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der einem Entleiher gleichzeitig überlassenen Werke bzw. Bände zu beschränken.

5. Vielverlangte Werke können vorübergehend zur Benutzung nur in den Räumen der Bibliothek bereitgehalten werden, um sie auf diese Weise einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen (insbesondere Semesterapparate).

§ 10 Bestellung

1. Im Rahmen der automatisierten Ausleihe sind Bestellungen zur Entleihung von Bibliotheksbeständen aus geschlossenen Magazinen über die hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen in der Regel durch den Benutzer selbst aufzugeben.

2. Werden in geschlossenen Magazinen befindliche Bibliotheksbestände zur Entleihung bestellt, ohne daß eine automatische Verbuchung möglich ist, ist für jedes Werk, bei mehrbändigen Werken für jeden Band, ein vorgedruckter Bestellschein vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen. Unvollständig, unrichtig, unleserlich oder mit Bleistift ausgefüllte Bestellscheine kann die Bibliothek unerledigt zurückgeben.

3. Bestände, die in allgemein zugänglichen Freihandmagazinen stehen, muß der Benutzer in der Regel dort selbst holen und an einem der vorgesehenen Buchungsplätze zusammen mit seinem Benutzerausweis vorlegen.

4. Fernmündliche Bestellungen werden nicht angenommen.

5. Von auswärtigen Benutzern, an deren Wohnort oder in dessen näherer Umgebung sich keine dem auswärtigen oder regionalen Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet, nimmt die Bibliothek, soweit die Arbeits- und Personallage dies ermöglicht, auch Bestellungen ohne Angabe von Buchsignaturen (Standortbezeichnungen) auf dem Postweg an.

6. Ist das bestellte Werk verliehen oder nicht verleihbar, so wird dies bei automatisierter Bestellung dem Benutzer angezeigt, ansonsten auf dem von der Bibliothek zurückzugebenen Bestellschein vermerkt. Nicht verleihbare Bibliotheksbestände werden nach Maßgabe des § 09 auf Wunsch im Lesesaal bereitgestellt.

§ 11 Ausgabe

1. Der Besteller soll die Werke, die er aus geschlossenen Magazinen zur Benutzung außerhalb der Bibliothek bestellt hat, an der Ausleihe unter Vorlage des Benutzerausweises im allgemeinen persönlich in Empfang nehmen. Will er sie durch einen Beauftragten abholen lassen, hat er diesem seinen Benutzerausweis mitzugeben. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bestellte Werke jedem auszuhändigen, der den Benutzerausweis des Bestellers vorweist. Für die Ausgabe von Beständen aus Freihandmagazinen gilt § 10 Absatz 3.

2. Mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen der Benutzernummer am Buchungsplatz und der Eingabe der Buchsignatur (Standortbezeichnung) bzw. entsprechender Verbuchungsdaten ist der Inhaber des Benutzerausweises als Entleiher belastet.

3. Wurde für die Bestellung ein Bestellformular verwendet, so ist bei der Ausgabe des bestellten Werkes der mit dem Annahmestempel datierte Bestellschein von dem Mitarbeiter in der Ausleihe mit seinem Namenszeichen zu versehen; hierdurch wird der Bestellschein zum Leihschein und somit auch zur Quittung des Entleihers der Bibliothek gegenüber.

4. Bei der Rückgabe des Werkes wird der Entleiher durch Löschen des Entleihvermerks in der Datei bzw. durch Rückgabe des Hauptabschnittes des Leihscheins entlastet.

5. Werden aus geschlossenen Magazinräumen bestellte oder vorgemerkte Werke innerhalb von drei Öffnungstagen nach Eingang der Bestellung bzw. nach Absendung einer Benachrichtigung nicht abgeholt, so wird anderweitig darüber verfügt. Wurde ein Bestellschein ausgeschrieben, so wird er vernichtet.

§ 12 Versand an auswärtige Entleiher

1. Entleiher im Sinne von § 10 Absatz 5 können auf Wunsch die bestellten Werke auf dem Postweg zugesandt erhalten.

2. Die Kosten der Rücksendung trägt der auswärtige Entleiher. Er hat das entliehene Werk sorgfältig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen er es erhielt, der Bibliothek wieder zuzuleiten. Wünscht er die Zusendung einer Rückgabequittung, so legt er den zurückgesandten Werken einen Freiumschlag bei.

§ 13 Leihfrist

1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für bestimmte, insbesondere vielverlangte Werke, für Zeitschriften und Sammelwerke kann die Bibliothek eine kürzere Frist festsetzen.

2. Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises hinaus wird nicht gewährt.

3. Die Verlängerung ist in einem Zeitraum von 10 Tagen vor Ablauf der Leihfrist über die zur Selbstbedienung vorgesehenen Buchungsplätze möglich oder bei der Ausleihe mündlich oder schriftlich unter Angabe der Benutzernummer zu beantragen. Anträge auf Verlängerung der Leihfrist von Werken, die im auswärtigen Leihverkehr bestellt wurden, können nur in schriftlicher Form zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek (vgl. § 16 Absatz 4) angenommen werden.

4. Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils 4 Wochen verlängert. Soll sie über ein zweites Mal hinaus verlängert werden, ist die Vorlage des Werkes erforderlich.

5. Die Bibliothek kann das entliehene Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn die Leihfrist bereits ein zweites Mal verlängert worden ist und eine Vormerkung vorliegt. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann das entliehene Werk jederzeit zurückgefordert werden.

§ 14 Mahnung

1. Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich an die Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühren richten sich nach der Bibliotheksgebührenverordnung des Landes (vgl. § 04).

2. Die Mahngebühr entsteht mit dem Eintrag der Säumnis in das Benutzerkonto. Die Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte Zusendeadresse; das Postzustellungsrisiko trägt nicht die Bibliothek. Dasselbe gilt für Rückgabeaufforderungen und andere schriftliche Benachrichtigungen.

3. Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Werke ausgegeben.

4. Ist das entliehene Werk nach wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben, kann die Bibliothek
a) das Werk durch einen Mitarbeiter der Bibliothek aus der Wohnung des Benutzers gebührenpflichtig abholen lassen,
b) eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten der Benutzer zu tragen hat, ankündigen und nach 10 Tagen durchführen,
c) andere Mittel des Verwaltungszwangs in Anspruch nehmen.

§ 15 Vormerkung

1. Ausgeliehene Werke können für andere Benutzer vorgemerkt werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

2. Die Zahl der Vormerkungen kann von der Bibliothek beschränkt, ihre Annahme vorübergehend auch ganz eingestellt werden.

3. Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat, wird nicht erteilt.

§ 16 Vermittlung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr

1. Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Leihverkehrsordnung vom 21.01.1980 (Kultus und Unterricht S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den für den Internationalen Leihverkehr geltenden Regeln kann die Bibliothek Werke, die in öffentlichen Bibliotheken von Stuttgart nicht vorhanden sind, auf Antrag des Benutzers bei auswärtigen Bibliotheken bestellen. Die Zahl der Bestellungen für einen Benutzer kann beschränkt werden.

Leihverkehrsbestellungen von Studenten an einer Hochschule außerhalb Stuttgarts werden während des Semesters nur angenommen, wenn sich der Besteller in der Regel außerhalb der Hochschule aufhält und daher eine Bestellung über die zuständige, dem Deutschen Leihverkehr angeschlossene Hochschulbibliothek nicht zumutbar ist.

2. Der Besteller ist zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet. Bestellungen mit unvollständigen Angaben können zurückgewiesen werden.

3. Beim Eintreffen des gewünschten Werkes wird der Besteller benachrichtigt. Im Falle des Regionalen Leihverkehrs wird das Werk an die bestellende Bibliothek, im Falle eines auswärtigen Bestellers gemäß § 10 Absatz 5 an diesen selbst weitergesandt, sofern die Benutzung nicht nach § 16 Absatz 4 beschränkt ist.

4. Die Benutzung der vermittelten Werke ist an die besonderen Auflagen der auswärtigen Bibliothek gebunden. Die vermittelten Werke können entliehen werden, wenn die Benutzung nach Anweisung der gebenden Bibliothek oder nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht auf den Lesesaal beschränkt ist. Im Internationalen Leihverkehr bestellte Werke können nur im Lesesaal benutzt werden. Anträge auf Leihfristverlängerung sowie Gesuche um Sondergenehmigung sind zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek bei der Württembergischen Landesbibliothek einzureichen.
 

III. BENUTZUNG INNERHALB DES BIBLIOTHEKSGEBÄUDES

§ 17 Benutzung in den Lesesälen

1. Zur Benutzung der Lesesäle sind alle Personen nach Maßgabe des § 02 zugelassen.

2. Inhaber eines Benutzerausweises (vgl. § 03) können alle in geschlossenen Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken zur Benutzung in dem von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Lesesaal bestellen. Im Lesesaal liegen die bestellten Werke bei der Lesesaalauskunft bereit und sind dort nach jeder Benutzung zurückzugeben. Werke der Bibliothek, die länger als drei Öffnungstage nicht benutzt worden sind, werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, in das Magazin zurückgestellt.

3. Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle sind alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften und sonstigen Werke im Sinne des § 09 der Aufsicht unaufgefordert vorzuzeigen.

4. Lesesaalplätze und Bücher des Lesesaalbestandes dürfen nicht vorbelegt werden. Wer das Bibliotheksgebäude verläßt, muß seinen Lesesaalplatz räumen. Belegte, aber unbesetzte Plätze können nach einer halben Stunde abgeräumt und neu vergeben werden.

5. Die Bücher und Zeitschriften der Lesesäle dürfen nur in Räumen benutzt werden, in denen sie aufgestellt bzw. ausgelegt sind. Nach Gebrauch sind sie an den richtigen Ort zurückzubringen. Bei der Lesesaalauskunft aufgestellte Werke werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgehändigt. Loseblattsammlungen dürfen keine Blätter entnommen werden.

6. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 09, 10, 11, 13, 15 und 16 sinngemäß.

§ 18 Sonstige Handbibliotheken

Für die Benutzung der übrigen Handbibliotheken gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 1, 3, 4 und 5 sinngemäß.

§ 19 Besondere Arbeitsräume

1. Für umfangreiche Arbeitsvorhaben sowie für die Benutzung von Lesegeräten und Schreibmaschinen kann die Bibliothek auf begründeten Antrag besondere Studios zur Verfügung stellen.

2. Die Wiedergabegeräte und der Flügel der Musiksammlung (im Sonderlesesaal) können zum Arbeiten mit bibliothekseigenen Bild- und Tonträgern bzw. Noten jeweils für begrenzte Zeit benutzt werden.

§ 20 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut

1. Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie Karten und Blättern der graphischen Sammlungen muß in jedem einzelnen Falle bei den zuständigen Abteilungen beantragt werden. Sie wird nur bei Nachweis des wissenschaftlichen Zwecks und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Räumen gestattet.

2. Anträge auf Benutzung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sind rechtzeitig, mindestens aber einen Tag vorher einzureichen.

3. Der Benutzer muß sich schriftlich verpflichten, von allen Veröffentlichungen über das benutzte oder aufgrund von Reproduktionen ausgewertete Bibliotheksgut der Württembergischen Landesbibliothek im Sinne von Absatz 1 ein Belegstück der Bibliothek unaufgefordert und kostenlos nach Erscheinen zu übersenden. Ist die kostenlose Überlassung unzumutbar, so ist der Benutzer verpflichtet, der Bibliothek die genauen bibliographischen Angaben mitzuteilen.

§ 21 Auskunft

1. Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt.

2. Die Schätzung des Wertes von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.

§ 22 Anfertigen von Reproduktionen

1. Auf Antrag des Benutzers kann die Bibliothek Kopien und andere Reproduktionen entsprechend den Möglichkeiten ihrer Fotostelle aus ihren Beständen und aus den von ihr vermittelten Werken anderer Bibliotheken anfertigen, wenn der Zustand der Vorlage dies zuläßt.

2. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Auftraggeber. Hat der Auftraggeber das Urheberrecht eines Dritten verletzt und wird die Württembergische Landesbibliothek deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sie schadlos zu halten.
 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Anwendungsbereich

Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind

a) die Ausstellung von Bibliotheksbeständen sowie die Entleihung dazu,
b) Editionen und Faksimilierungen von Handschriften, Inkunabeln und Rara, sowie von alten Karten, Plänen und Graphiken,
c) die Herstellung und die Vervielfältigung photographischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer oder im Auftrag des Benutzers zu gewerblichen Zwecken,
d) die Bestellung von Bibliotheksbeständen zur Herstellung von Reprintvorlagen.

In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.

§ 24 Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluß bestehen.

§ 25 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.1985 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Bestimmungen früherer Benutzungsordnungen aufgehoben.

Genehmigt durch den Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 1.8.1985 und 5.9.1991

Stuttgart, den 30.9.1991

Direktion der Württembergischen Landesbibliothek

Ergänzungen zur Benutzungsordnung

Lesebereiche

Um allen Interessenten Arbeitsplätze zur Verfügung stellen zu können, verwendet die WLB ein Reservierungssystem. Dieses setzt einen gültigen Bibliotheksausweis voraus. Beim Zutritt in die Bibliothek erfolgt das Einchecken mittels des Bibliotheksausweises an einem Buchungsterminal oder in der mobilen Anwendung über das WLAN der Bibliothek, wodurch ein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen wird. Die Reservierung verfällt, sollte nach einer halben Stunde des ausgewählten Zeitfensters kein Einchecken vor Ort stattgefunden haben. Über ein Punktesystem werden die Reservierungen der letzten vier Wochen erfasst und die Vorlaufzeit in Abhängigkeit von der Punktezahl für weitere Reservierungen verkürzt. Am selben Tag können freie Plätze unmittelbar gebucht werden.
 

Schließfächer

Um allen Interessenten Schließfächer anbieten zu können, sind Dauerbelegungen zu vermeiden. Inhaber eines Bibliotheksausweises können die Schließfächer der Bibliothek kostenfrei belegen. Die maximale Belegungsdauer für die Garderobenfächer beträgt 18 Stunden, für die Schließfächer in den Lesebereichen 42 Stunden. Werden diese Zeiten überschritten, ist ein letztmaliges Öffnen des Schließfachs möglich. Eine erneute Belegung kann jedoch erst nach einer Sperre von 24 Stunden erfolgen.

Unverbuchte Bücher, Bände aus dem Präsenzbestand sowie verderbliche Lebensmittel dürfen nicht in den Schließfächern eingeschlossen werden. Schließfächer können zu Kontrollzwecken geöffnet werden.

Kontakt

Bankverbindung

Landesoberkasse Baden-Württemberg
Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE56 6005 0101 0002 1774 74
BIC SWIFT: SOLADEST600

Verwendungszweck:
Nummer Ihres Bibliotheksausweises und das Kassenzeichen „WLB“

Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Erhebung von Bibliotheksgebühren
(Bibliotheksgebührenverordnung –
BiblGebVO)

Vom 27.04.2014

Auf Grund von § 4 Absatz 2 sowie § 11 des Landesgebührengesetzes
vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die Benutzung der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek (Landesbibliotheken) werden Gebühren, Entgelte und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der Landesbibliotheken wird jeweils eine Gebühr erhoben (Benutzungsgebühr). Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Nutzung der elektronischen Angebote und die Ausleihe von Medien abgegolten. Bei den elektronischen Angeboten kann es aufgrund von Lizenzverträgen oder telekommunikationsrechtlichen Gründen Einschränkungen geben.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt:

1. für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie für juristische Personen 30 Euro für eine Jahreskarte,

2. für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes sowie Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) 15 Euro für eine Jahreskarte,

3. für Personen, die die Landesbibliothek weniger als drei Monate benutzen 8 Euro.

(3) In der Ausbildung befindliche Personen (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende), öffentliche Bibliotheken in Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr angeschlossen sind, und Institutionen des Landes Baden-Württemberg, die die Landesbibliotheken für dienstliche Zwecke nutzen, sind von der Benutzungsgebühr befreit.

(4) Die Gebühr ist bei der Ausstellung des Bibliotheksausweises
beziehungsweise bei Verlängerung der Gültigkeit zu entrichten. Die Gebühr ist als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder des Absatzes 3 zum Verlängerungszeitpunkt entfallen, wird die Gebühr aufgrund der neuen Sachlage festgesetzt.

§ 3
Mahn- und Überschreitungsgebühren

(1) Werden ausgeliehene Medien nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang Gebühren nach Aufwand erhoben.

(2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung vom 3. Januar 2014 - GABl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Werden Medien aus Präsenzbeständen nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Landesbibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.

§ 4
Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Medien im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung (Bekanntmachung vom 23. November 2005 - GABl. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.

(2) Werden nach der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland nur Kopien abgegeben, sind bis zu 20 Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.

(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind von der Bestellerin oder dem Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen von der Bestellerin oder dem Besteller zu erstatten.

§ 5
Auslagenersatz

(1) Von Benutzerinnen und Benutzer sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten.

(2) Die auf Grund der jeweils geltenden Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag »Kopiendirektversand«) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Landesbibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 6
Foto- und Reproarbeiten

(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzerinnen und Benutzer vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden privatrechtliche Entgelte nach gesonderter Bekanntmachung der Landesbibliotheken erhoben.

(2) Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent zu verrechnen.

§ 7
Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut

(1) Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Landesbibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Publikation ist die Benutzerin beziehungsweise der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Landesbibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Publikation zu gestatten.

(2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten Materialien hervorgegangene Publikationen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Landesbibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; die Landesbibliotheken können auf die Abgabe verzichten.

(3) Für die Nutzung einer Reproduktion der in Absatz 1 genannten Materialien werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben, wenn die Reproduktion wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragstellerinnen oder Antragssteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.

(4) Im Übrigen wird im Einzelfall ein privatrechtliches Nutzungsentgelt vereinbart.

§ 8
Schriftliche Auskünfte und Gutachten

(1) Für schriftliche Auskünfte und Gutachten sowie die hierfür erforderlichen Vorarbeiten werden Gebühren und Auslagen nach Aufwand erhoben.

(2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die in § 3 Absatz 2 genannte VwV-Kostenfestlegung.

(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9
Schlüsselpfand

(1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse können gegen Pfand bis zur Höhe von 3 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach Ablauf der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben wird, verfällt das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

(2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhoben.

§ 10
Ersatzbeschaffung

(1) Müssen Medien neu beschafft werden, weil sie verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden sind, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur von der Benutzerin oder dem Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 40 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Medien nicht mehr beschafft werden können.

(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe der Medien nicht berührt.

§ 11
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers

(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen Medien-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.

(2) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen maschinenlesbaren Benutzerausweises wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenverordnung vom 15. Februar 2009 (GBl. S. 202) außer Kraft.

Stuttgart, den 27.04.2014

Bauer

 

Allgemeine Information, Lesebereiche

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Ordnung der Bücher

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Fernleihe

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Reproduktionen

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